Die Rechtsform der Stiftung ist ein hervorragendes Instrument, um Vermögen zu erhalten, denn durch die Übertragung der Immobilie auf die Stiftung entäußert sich der Verein dieses Vermögensteils endgültig, während ihre Erträge und Werte aber weiterhin dem Verein dienen.
Die Immobilie gehört der Stiftung und kann von Gläubigern des Vereins nicht abgefordert werden. Selbst im Falle, dass die Stiftung eine Investition eines Vereins absichert, dieser aber nicht mehr in der Lage ist, Zins- und Tilgungsraten zu leisten, ist die Stiftung lediglich verpflichtet, diese Zahlungen zu erbringen. Nur wenn die Stiftung selbst aus ihrem Vermögen keine Leistungen mehr erbringen kann, kann es schlimmstenfalls zu einer Zwangsversteigerung kommen.
Die gegründete Stiftung ist eine auf Dauer geschaffene rechtsfähige Einrichtung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff BGB) und dem Stiftungsgesetz des Landes Niedersachen unterstellt.
Die Handlungen der Stiftungsorgane – insbesondere des Stiftungsvorstandes – unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Stiftungsaufsicht ist nicht nur Garant des Stifterwillens, sondern schützt auch die Rechte, die Autonomie und das Vermögen der Stiftung.
Die Stiftung dient ebenso wie der Verein gemeinnützigen Zwecken, in unserem Falle der Förderung und Unterstützung des Sports durch finanzielle Mittel und Bereitstellung von Sicherheiten zugunsten des MTV Treubunds.
Ihr obliegt mit der Vermögensübertragung die Nutzung, Betreuung und Verwaltung der Immobilie und wird sich dazu der Organisation der MTV Treubund Sportmarketing GmbH bedienen.
Darüber hinaus kann die Stiftung die treuhänderische Verwaltung von Unterstiftungen übernehmen. Das sind dann nichtrechtsfähige Stiftungen, bei denen die Vermögensgeber, sprich Stifter, gezielt einzelne Abteilungen, Gruppen von Mitgliedern und Projekten und Maßnahmen fördern und unterstützen können.
Durch die Stiftung ist eine weit größere Gewähr für die langfristige Kontinuität der Unterstützung gegeben, als es im Verein, der eher kurzfristige Trends und Gegebenheiten aufnimmt, möglich ist.
Während der gemeinnützige Verein die erhaltenen Zuwendungen in aller Regel kurzfristig zu verwenden hat, wird bei der Stiftung durch Zustiftungen Vermögen angesammelt, um aus dessen Erträgen die Verwendung zu bestreiten.
Das Präsidium meint, dass eine Stiftung für Spender und Zustifter wegen der Sicherheit, der dauerhaften Vermögensbindung und der staatlichen Kontrolle eine größere Attraktivität und höhere Akzeptanz hat.
Was ist nun der Unterschied zwischen einer Stiftung in Form einer Zu- oder Unterstiftung und einer Spende?
Die Stiftung ist verpflichtet, das anvertraute Vermögen ungeschmälert zu bewahren; nur aus den Vermögenserträgen stellt die Stiftung laufend Mittel zu Verfügung.
Zustiftung bedeutet, dass der Vermögenszuwachs in den großen Topf der Hauptstiftung geht und nach der dortigen Satzung behandelt wird.
Unterstiftung bedeutet, dass man einen eigenen Topf schafft und selbst bestimmt, für welche Zwecke die Vermögenserträge verwendet werden sollen.
Eine weitere Variante sind sogenannte Stiftungsfonds, die die beiden vorgenannten Möglichkeiten vereinen. Stiftungsfonds sind als originäre Zustiftungen ein Teil der Hauptstiftung, jedoch mit einer konkreten Zweckbestimmung versehen.
Spenden dienen einem sofortigen Zweck und sind im Ganzen für diesen bestimmten Zweck zu verwenden; mit der Verwendung ist das Vermögen weg und der Zweck – hoffentlich – erfüllt.
Sowohl Zuwendungen in eine Stiftung (Zustiftung) als auch Zuwendungen in/für eine Unterstiftung wie auch die Spendenzahlungen sind steuerlich bei Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen absetzbar.